Wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 bestätigt hat, sind Rundfunkbeiträge auch dann zu zahlen, wenn kein Empfangsgerät vorgehalten wird. Auch der Vorwurf, die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei weder objektiv noch unparteilich und zudem unausgewogen, vermag die Beitragspflicht nicht auszuhebeln. Dies hat am 28.05.2020 das Verwaltungsgericht Trier klargestellt.
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