Montag, 15.6.2020
Rundfunkbeitrag ist trotz Unzufriedenheit mit Programmgestaltung zu zahlen

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 bestätigt hat, sind Rundfunkbeiträge auch dann zu zahlen, wenn kein Empfangsgerät vorgehalten wird. Auch der Vorwurf, die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei weder objektiv noch unparteilich und zudem unausgewogen, vermag die Beitragspflicht nicht auszuhebeln. Dies hat am 28.05.2020 das Verwaltungsgericht Trier klargestellt.

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