Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen befasst. Er hat entschieden, dass Energieversorger bei der Preisgestaltung neben der Kostenentwicklung auch die "jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt" angemessen berücksichtigen müssen. Konkret können die klagenden Verbraucher mangels Überzahlung trotz der rechtswidrigen Preisgestaltung nur einen Teil der Bereitstellungskosten zurückverlangen.
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