Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit sich nach Übernahme eines Flugauftrages nicht wesentlich von der eines angestellten Flugzeugführers unterscheidet, ist laut Landessozialgericht Hessen abhängig beschäftigt. Der Pilot sei in den unternehmerischen Betrieb eingegliedert und durch die im Rahmen-Dienstvertrag getroffenen Festlegungen gebunden gewesen. Ferner habe er kein unternehmerisches Risiko getragen.
Mehr lesenBei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbstständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland greift nicht die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (BeckRS 2021, 46809). Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz sei lex specialis gegenüber Art. 15a DBA-Schweiz. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.
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