Wenn der nach dem erstinstanzlichen landgerichtlichen Urteil bestellte Pflichtverteidiger einfach nur die Revision einlegt und dann keinen Kontakt mehr zur Mandantin pflegt, kann seine Bestellung aufgehoben werden. Der Vorsitzende des 3. Strafsenats am Bundesgerichtshof sah das Vertrauensverhältnis endgültig gestört, nachdem die Mandantin glaubhaft vorgetragen hatte, noch nicht einmal die Revisionsbegründung zu kennen.
Mehr lesenDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Ziele der Koalition, "die Verteidigung der Beschuldigten mit Beginn der ersten Vernehmung sicher (zu stellen)". Der Gesetzgeber solle die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht nur auf Antrag vorsehen, sondern von Amts wegen. Entsprechend den Grundsätzen des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung solle dies vor einer polizeilichen oder sonstigen Vernehmung oder Gegenüberstellung geschehen, fordert sie.
Mehr lesenEine sachgerechte Verteidigung ist jedenfalls in der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Pflichtverteidiger in der Urteilsbegründung vom Tatgericht eine Bereitschaft zur Zeugenbeeinflussung vorgeworfen wird. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ablehnung eines Entpflichtungsantrags: Weder sei das Vertrauensverhältnis zum Angeklagten zerstört, noch hindere die Auffassung des Anwalts, sich selbst gegen die Vorwürfe verteidigen zu müssen, ihn an einer weiteren ordnungsgemäßen Vertretung.
Mehr lesenDer Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde eines Anwalts gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger im Verfahren um die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke verworfen. Der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats am Oberlandesgericht Frankfurt hatte auf Antrag eines Angeklagten den im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei.
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