Mittwoch, 24.6.2020
Betriebsrat darf nach verweigerter Zusammenarbeit mit Personalchef aufgelöst werden

Der Betriebsrat darf sich nicht weigern, mit einem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt wird, zusammenzuarbeiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und den Betriebsrat im konkreten Fall auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst. Grund sei, dass er grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe, so das Gericht mit Beschluss vom 23.06.2020.

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