Montag, 8.2.2021
Ausübung des Personalratsamtes nach außerordentlicher Kündigung

Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach außerordentlicher Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf laut Bundesverwaltungsgericht in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung sei das Personalratsmitglied aber grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamtes gehindert.

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