Das Jobcenter muss in Zeiten ausfallenden Präsenzunterrichts die Kosten für einen internetfähigen Computer für eine Schülerin übernehmen, die Hartz-IV-Empfängerin ist. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt am 08.01.2021. Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar, der vom Regelbedarf nicht abgedeckt sei.
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