Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden luxuriöse Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. Solche Zuwendungen zur "betrieblichen Klimapflege" seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.04.2021.
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