Dienstag, 12.7.2022
Gehörsverstoß bei Ausurteilung von bislang nicht einbezogenen Forderungen

Spricht das Berufungsgericht dem Kläger mehr zu als von diesem beantragt, liegt darin regelmäßig eine Gehörsverletzung des Beklagten. Zwar darf es laut Bundesgerichtshof einzelne, unselbstständige Posten im Rahmen einer Gesamtforderung der Höhe nach verschieben und dabei sogar über das Geforderte hinausgehen. In der Klageforderung nicht enthaltene Positionen dürfe es jedoch nicht auf eigene Faust berücksichtigen. Sie seien kein Streitgegenstand.

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