Zieht ein Rentenbezieher nach dem Fremdrentengesetz (FRG) von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter Verweis darauf entschieden, dass der Gesetzgeber rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von den neuen in die alten Bundesländer habe schaffen wollen.
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