Der 11. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts hat es letztinstanzlich abgelehnt, die Durchführung eines Open-House-Verfahrens für Kontrastmittel zu untersagen. Dass ein hochdosiertes Mittel des Beschwerdeführers wegen einer Begrenzung der Konzentration auf 300 bis 370 mg/ml Jod nicht mehr Teil des Open-House-Verfahrens sein könne, sei von dem produzierenden Unternehmen hinzunehmen.
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