Donnerstag, 10.9.2020
Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Es bleibt dabei, dass die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese angenommen. Die dienstliche Bewertung des ausgewählten Bewerbers sei nicht tragfähig.

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