Donnerstag, 11.3.2021
Eigentümer muss Zulauf von Niederschlagswasser auf Grundstück dulden

Fließt infolge einer Erschließung mit geneigtem Gehweg Oberflächenwasser auf ein tiefer gelegenes Privatgrundstück ab, ist der Straßenbaulastträger nicht in jedem Fall zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist und der Eigentümer mit der Gehweganlegung einverstanden war, entschied das Verwaltungsgericht Mainz auf die Klage eines Gewerbetreibenden.

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