Macht ein Lebensmittelhersteller auf der Schmalseite der Produktverpackung richtige und vollständige Nährwertangaben, kann er sie zwar auf der Vorderseite wiederholen. Dabei darf er dem Bundesgerichtshof zufolge aber den Verbraucher nicht durch andere Bezugsgrößen verwirren. Die Karlsruher Richter nutzten die Gelegenheit, um ihre bisherige Rechtsprechung zu ändern: In Zukunft werden Verletzungen der Informationspflichten im kommerziellen Verkehr nur noch nach § 5a UWG – und nicht länger nach § 3a UWG bemessen.
Mehr lesenDarf eine Müsliherstellerin bei den Nährwertangaben auf der Packung zwischen den Bezugsgrößen Trockenmüsli und zubereitetes Müsli wechseln? Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 23.07.2020 Fragen zur Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln vor, die in der Regel noch nicht essfertig sind.
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