Freitag, 10.7.2020
Nebenamt verpflichtet nicht zur transparenten Vertragsgestaltung

Ein Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, seine Verträge im Nebenamt so transparent abzuschließen, dass die Nebentätigkeit jederzeit vom Dienstherrn nachgeprüft werden kann. Die Vertragsgestaltung ist auch bei privatrechtlichen Dienstverträgen vorrangig Aufgabe der Körperschaft. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18.02.2020 entschieden.

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