Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt.
Mehr lesenEine Lehrerin darf ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin im Internet tätig sein und muss ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden.
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