Freitag, 20.1.2023
Keine Umgehung des Bienenschutzes durch Notfallzulassung

Sind bestimmte Stoffe als Pflanzenschutzmittel ausdrücklich durch den Unionsgesetzgeber verboten, kann ein Mitgliedstaat diese nicht über eine Ausnahmevorschrift doch zulassen. Der Europäische Gerichtshof lässt Ausnahmen nur für Stoffe zu, die nicht von der Genehmigungsverordnung erfasst sind. Die Stoffe Thiamethoxam und Clothianidin, die für das Bienensterben mitverantwortlich gemacht werden, dürfen damit nicht zur Behandlung von für das Freiland bestimmtem Saatgut eingesetzt werden.

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