Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 24.11.2020 entschieden. Das Gericht verweist auf die Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hätten. Dies sei eine zumutbare Alternative.
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