Liegt dem Standesamt eine ausländische Urkunde vor, in der bereits die Transliteration eines Namens in die lateinische Schrift vorgenommen wurde, ist allein diese Schreibweise maßgeblich. Für gewünschte Änderungen besteht aufgrund internationaler Verpflichtungen kein Ermessensspielraum, wie der Bundesgerichtshof betont hat. Damit solle die internationale Einheitlichkeit der Personenstandsregister sichergestellt werden.
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