Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und dieser aus dem Tarifvertrag erkennbar ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch klargestellt. Ein solcher Grund könne auch die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein.
Mehr lesenDie tarifliche Regelung, die hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach unterscheidet, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, ist wirksam. Das entschieden die Erste und Dritte Kammer des Arbeitsgerichts Aachen am 25.06.2020 und wiesen die Klagen von etwa 130 Arbeitnehmern zweier Süßwarenhersteller ab.
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