Freitag, 11.11.2022
Betriebshof ist nicht erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Ein Müllwerker hat auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte und kann daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit einem am Donnerstag veröffentlichten Gerichtsbescheid klargestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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