Die bloße Verlängerung der Betriebsdauer einer Abfalldeponie stellt keine wesentliche Änderung der Genehmigung der Anlage dar. Deswegen müsse der Betreiber der Deponie in einem solchen Fall keine neue Genehmigung beantragen, so der Gerichtshof der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten seien weder verpflichtet, der betroffenen Öffentlichkeit eine Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen, noch, ihr ein Recht auf Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewährleisten.
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