Ein Verstoß gegen § 19 des kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzes MVG-EKD, wonach die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, führt weder zur Nichtigkeit einer abweichenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach § 134 BGB noch zu deren Sittenwidrigkeit. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.
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