Gesetzliche Krankenversicherungen müssen nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen, wenn hierfür keine ärztliche Indikation besteht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 11.03.2021 als Beschwerdeinstanz in einem Eilverfahren entschieden. Die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen sei ausreichend.
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