Dienstag, 23.3.2021
Mobilfunkmast als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, soweit er eine bestehende Versorgungslücke schließen soll und am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Hiervon könne insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtige und der Standort ohnehin bereits vorbelastet sei, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren.

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