Mittwoch, 23.3.2022
Kein Vertrieb nachgeahmter "Plastikuhren" trotz abweichender Kennzeichnung

Der Vertrieb einer nachgeahmten "Plastikuhr" (Swatch) kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Denn es könne zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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