Der Vertrieb einer nachgeahmten "Plastikuhr" (Swatch) kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Denn es könne zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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