Hat ein Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit des "Berliner Mietendeckels" Teile des Mietzinses einbehalten, so rechtfertigt dies den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn er den Mieter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit des "Berliner Mietendeckels" und vor Ausspruch der Kündigung zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge aufgefordert oder eine Mahnung ausgesprochen hat. Dies geht aus einem Beschluss des Berliner Landgerichts hervor.
Mehr lesenEin erheblicher Mietrückstand für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist allein nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Laut Bundesgerichtshof ist dieser jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe lasse das Gesetz keinen Raum.
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