Donnerstag, 17.11.2022
Weiterhin keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung

Wer seine Miet­rück­stän­de in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung der Räu­mungs­kla­ge be­gleicht, er­reicht damit nur, dass die au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung un­wirk­sam wird. Der Bun­des­ge­richts­hof sieht auch weiterhin keinen Grund, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen und die Wirkungen einer Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung auszudehnen. Dafür spreche, dass entsprechende Gesetzesvorhaben vom Gesetzgeber nicht weiter verfolgt wurden.

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Mittwoch, 3.11.2021
"Fuck you" berechtigt Vermieter nicht zur Kündigung

Äußert ein Mieter gegenüber dem Hausverwalter "fuck you", berechtigt dies den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinwies. Laut AG handelt es sich lediglich um eine Unmutsäußerung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar mache.

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