Einem Mieterverein ist nicht allein deswegen die Verbandsklagebefugnis zu versagen, weil seine Beratungs- und Aufklärungstätigkeit sich auf seine eigenen Mitglieder beschränkt. Vielmehr könne er dennoch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz aufzunehmen sein, so das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Grundsatzentscheidung. Ausreichend sei, dass seine Arbeit für eine größere Anzahl von Verbrauchern in seinem Tätigkeitsbereich merkbar ist.
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