Das bei Geburt wegen Trisomie 21 zuerkannte Merkzeichen "H" darf nicht allein wegen Volljährigkeit wieder entzogen werden. Wie das Sozialgericht Karlsruhe entschied, sind zwar bei Volljährigkeit die in Teil A Nr. 5 VMG geregelten "Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr zu berücksichtigen. Die Hilflosigkeit könne sich allerdings auch aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften – insbesondere § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG und Teil A Nr. 4 VMG – zum Nachteilsausgleich "H" ergeben.
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