Ein Versandunternehmen handelt irreführend und unlauter, wenn es seinen Kunden eine pauschale Mahngebühr kommentarlos in Rechnung stellt, obwohl diese vorher weder vereinbart war noch aus den AGB hervorging. Laut OLG Hamburg ist ein derartiger pauschaler Abzug auch nicht als schlichte Meinungsäußerung einzuordnen. Es handele sich um eine "unwahre" – und nicht nur "zur Täuschung geeignete" – Angabe, die nicht gerechtfertigt sei.
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