Dienstag, 14.6.2022
Tätigkeitsverbot für Luftfracht-Kontrolleurin

Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Luftfracht-Kontrolleuren verbieten, weiter in ihrem Beruf zu arbeiten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Die Kammer lehnte den gegen das Tätigkeitsverbot gerichteten Eilantrag einer Kontrolleurin ab, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher überprüft zu haben.

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