Schüler haben keinen Anspruch auf Ausstattung der Klassenräume mit Luftfiltern, um die coronabedingten Lüftungsintervalle zu verringern. Über das zumutbare Tragen von warmer Kleidung hinaus müsse die Mindestraumtemperatur von 20°C nicht auch durch Luftreinigungsgeräte sichergestellt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz mit zwei Eilbeschlüssen.
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