Donnerstag, 11.8.2022
Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen

Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Dabei sei auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. Seien die Reflexionen - wie im entschiedenen Fall - an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnerhmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

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