Montag, 29.6.2020
Gewerbebetriebe müssen für Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlen

Das Land Rheinland-Pfalz kann Sondernutzungsgebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben und die Gebührenhöhe anhand des Gebührenkatalogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) bemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 29.05.2020 entschieden. Der Gebührenkatalog sei mit den im Landesstraßengesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. 

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