Donnerstag, 21.10.2021
Keine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei Verdacht der Begehung von Tötungsdelikten

Wird einer Mitarbeiterin wegen des Verdachts, Tötungsdelikte begangen zu haben, gekündigt, so darf das von ihr angestrengte Kündigungsschutzverfahren nicht mit Blick auf das noch laufende Strafverfahren ausgesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn in dem Strafverfahren die Schuldfähigkeit der Betroffenen in Frage steht. Denn laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fehlt bei einem Tötungsdelikt im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit.

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