Einem Außendienstmitarbeiter durfte nicht deswegen fristlos gekündigt werden, weil er mit seinem Dienstfahrzeug, das er nicht privat nutzen durfte, seine Wohnung mehrmals unter kurzen Umwegen für eine kurze Zeitspanne aufgesucht hatte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 18.12.2020 entschieden. Dem habe entgegengestanden, dass der Mitarbeiter 35 Jahre unbeanstandet für seine Arbeitgeberin tätig war.
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