Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Vermittlungsstelle von Sportwetten abgewiesen. Der nach einer Regelung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes erforderliche Mindestabstand von 200 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sei vorliegend nicht gegeben. Diese Regelung sei verfassungs- und europarechtskonform.
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