In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschließlich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss.
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