Dienstag, 17.8.2021
Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die katholischen Kläger, als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4% des zu versteuernden Einkommens. Das Finanzgericht Münster hat dies abgelehnt und damit die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Die Bischöfliche Anordnung sei nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen.

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