Mittwoch, 3.3.2021
Streitgegenstand in einer Wildschadenssache

Zivilgerichte müssen bei Wildschäden selbst entscheiden, wenn eine Aufhebung des jagdrechtlichen Vorbescheids (Vorverfahren vor der Gemeinde zur Klärung von Ansprüchen nach § 35 BJagdG) und Abweisung des Schadenersatzanspruchs beantragt werden. Dieser sei dann zum Streitgegenstand geworden. Dies gilt laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn das Landesrecht eine Zurückverweisung an die Behörde nicht erlaubt.

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Donnerstag, 18.6.2020
Zeitlicher Beginn jagdrechtlicher "Befriedung"

Die jagdrechtliche Befriedung – also das Ruhen der Jagd – aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat mit Urteil vom 18.06.2020 das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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