Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) die Kündigung nicht hätte verhindern können. Laut Bundesarbeitsgericht ist eine derartige Vermutungswirkung der Einschätzung der Behörde gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem obliege die Überprüfung der Wirksamkeit einer nachfolgend erklärten Kündigung allein den Arbeitsgerichten.
Mehr lesenDie Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Weder das nationale Recht noch das EU-Recht enthielten eine entsprechende Verpflichtung. Das für Arbeitnehmer vorgesehene Zustimmungserfordernis gelte mangels gleichwertiger Schutzbedürftigkeit im Beamtenverhältnis nicht.
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