Dienstag, 21.7.2020
Vor 2022 nur beschränkter Insolvenzschutz bei gekürzten Pensionskassenrenten in Sicherungsfällen

Der Pensionssicherungsverein muss bei Leistungskürzungen der Pensionskasse im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, der die Versorgungszusage gemacht hat, nur begrenzt eintreten, wenn der Sicherungsfall vor 2022 eintritt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Eine Eintrittspflicht bestehe dann nur, wenn die Pensionskasse die Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Mehr lesen