Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO. Denn die Insolvenzordnung regelt abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Streit um den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen entschieden.
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