Mittwoch, 18.1.2023
Inlandstat trotz Begehung im Ausland

Werden im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts Straftaten teils in Deutschland, teils im Ausland begangen, handelt es sich regelmäßig bei allen Delikten um Inlandstaten. Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, einen einheitlichen Lebensvorgang zu trennen und eine gefährliche Körperverletzung in den Niederlanden im Zuge einer Entführung nach Deutschland nicht nach deutschem Recht zu bestrafen. Eine tatbestandsbezogene Auslegung sei gerade im Hinblick auf das europarechtlich verankerte Verbot der Doppelbestrafung nicht geboten. 

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