Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag einer Golfplatzbetreiberin als unzulässig zurückgewiesen, dabei aber zugleich darauf hingewiesen, dass eine enge Auslegung der Corona-Ausnahme für Individualsport im Freien, wonach nur eine Einzelperson oder eine zulässige Kleingruppe gleichzeitig Sport treiben darf, voraussichtlich verfassungswidrig sei.
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