Ein Sturz vor Arbeitsbeginn auf dem Weg zum Geschäft eines Hörgeräteakustikers, um Ersatzbatterien zu kaufen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Daran ändere auch eine vertragliche Nebenabrede nichts, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zum Tragen eines Hörgeräts verpflichte. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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