Leistungen, die eine selbstständige Hygienefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Steuerbefreiung ergebe sich zwar nicht aus dem UStG, aber unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL). Das FG hat die Revision zugelassen.
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