Das Bundesverfassungsgericht hat den Tierarztvorbehalt in § 50 Abs. 2 TAMG in Bezug auf die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren gekippt. Beschwerde geführt hatten drei Tierheilpraktikerinnen und eine Tierhomöopathin. Der Tierarztvorbehalt verletzte laut BVerfG deren Berufsfreiheit, bei Tierhaltern die allgemeine Handlungsfreiheit.
Mehr lesenMehrere Tierheilpraktikerinnen sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 50 Abs. 2 des heute in Kraft getretenen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) gescheitert, der die Anwendung von Humanhomöopathika in der Tierheilpraxis jetzt verbietet. Die Verfassungsbeschwerden seien zwar nicht offensichtlich unbegründet, die Beschwerdeführerinnen hätten aber keine besonders schweren Nachteile dargelegt, so das BVerfG.
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