Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen, auch wenn das Unternehmen nicht unmittelbar über eine "eigene" Betriebsstätte im Ausland verfügte, sondern nur indirekt über eine Tochter-AG. Dies hat das Finanzgericht Münster klargestellt.
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